Sobald eine volljährige Person die eigenen persönlichen und rechtlichen Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann, beispielsweise durch eine dementielle Erkrankung, wird durch das Betreuungsgericht Ludwigshafen ein Betreuer bestimmt. Dies kann auf Antrag oder von Amtswegen z. B. durch die Betreuungsbehörde Ludwigshafen erfolgen. Bei dieser sogenannten Bestellung legt das Betreuungsgericht Ludwigshafen die Aufgabenbereiche fest, für die eine Betreuung notwendig ist.

Ein Richter entscheidet anhand der Lebenssituation und den Bedürfnissen des Betroffenen, welche Aufgabenkreise erforderlich sind und festgelegt werden. Diese Entscheidung wird fundiert u. a. durch eine Stellungnahme der Betreuungsbehörde, es wird ein psychiatrisches Gutachten erstellt.

Im zentralen Mittelpunkt steht bei mir immer der Mensch und das Wohl des Betreuten. Nach ersten Gesprächen erarbeite ich ein individuelles Betreuungskonzept und treffe alle Entscheidungen im freien Willen des Betreuten. Damit ist ein hohes Maß an Selbstbestimmung gewährleistet und gleichzeitig fördere ich damit die Selbstständigkeit der betreuten Person

Als Berufsbetreuer begleite und vertrete ich hilfsbedürftige Menschen in den durch das Gericht festgelegten Aufgabenbereichen.

Mögliche Aufgabenbereiche:

  • Gesundheitssorge : Der Betroffene muss in alle medizinischen Maßnahmen selbst einwilligen, solange er die Folgen und die Tragweite des Eingriffs erkennen und seinen freien Willen hiernach äußern kann. Wenn die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen krankheitsbedingt nicht vorhanden ist, muss stellvertretend der Betreuer einwilligen. Im Rahmen der Gesundheitsfürsorge kann sich ein Betreuer um folgende Angelegenheiten kümmern: Kranken- und Pflegeversicherung, ärztliche Versorgung, Einleitung und Zustimmung von Diagnostik und Therapie, Operationen, Verarbreichen von Medikamenten.
  • Aufenthaltsbestimmung: Gemeinsam mit dem Betroffenen wird der Betreuer den geeigneten Aufenthaltsort wählen und dabei die Bedürfnisse und Möglichkeiten und vor allem den Wunsch des Betreuten beachten. In der Praxis kann dies z.B. den Verbleib in der häuslichen Umgebung bei entsprechender ambulanter Hilfe oder einen Umzug in eine geeignete Einrichtung wie z. B. betreutes Wohnen bedeuten. Die Unterstützung durch den Betreuer ist insbesondere dann wichtig, wenn der Betroffene wegen seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, eigene Entscheidungen zu treffen. Werden innerhalb dieses Aufgabenkreises Entscheidungen gegen den Willen des Betroffenen notwendig, wie z.B. die Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung oder auch freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM), so muss hierzu eine richterliche Genehmigung eingeholt werden.
  • Vermögenssorge: Die Aufgabe des Betreuers besteht in erster Linie darin, das vorhandene Vermögen zu sichern und vor finanziellen Verlusten zu schützen. Er ist gegenüber dem Amtsgericht zur Rechnungslegung (Vermögensverzeichnis, Vorlage aller Belege, Quittungen und Rechnungen) verpflichtet. Einige finanzielle Regelungen, wie bestimmte Geldanlagen oder die Wohnungskündigung muss das Gericht vorab genehmigen. Der Betreuer ist beispielsweise für die folgenden finanziellen Angelegenheiten zuständig: Führen des Giro und Sparkontos, Steuererklärung, Schuldenregulierung.
  • Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern: Dieser Aufgabenkreis ist teilweise in den Aufenthalts-, Vermögens- und Gesundheitsangelegenheiten mit eingeschlossen. Dennoch wird er nochmals hervorgehoben, um mögliche Lücken bei der gesetzlichen Vertretung zu vermeiden. Zu den Aufgaben des Betreuers gehören hier zum Beispiel: Geltendmachung von Ansprüchen und Leistungen, Beantragung Pflegegrad, Grad der Behinderung (GdB), Sozialleistungen, Sozialhilfe und Renten.
  • Wohnungsangelegenheiten: Hierzu gehören z.B. die Beschaffung und Erhaltung von Wohnraum, Sicherstellung der laufenden Mietzahlungen, als auch z.B. die Abwendung einer Räumungsklage und ggf. Regulierung von Mietschulden. Für die Kündigung des Mietvertrages und die Auflösung einer Wohnung (z.B. wegen des Umzuges in eine Einrichtung) ist die Genehmigung des Betreuungsgerichtes erforderlich.
  • Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post: Der Betreuer kann Entscheidungen über den Postverkehr treffen und die Post des Betroffenen entgegennehmen, öffnen und je nach Relevanz ggf. an den Betroffenen weiterleiten. Meist stellt ein Betreuer zu Anfang der Betreuung einen Nachsendeantrag bei der Deutschen Post, um die Bearbeitung der eingehenden Post gewährleisten zu können.

Als Betreuer stehe ich unter der Aufsicht des Betreuungsgerichts Ludwighafen.

Als Betreuer prüfe ich, ob im Umgang mit Behörden oder Dritten eine Vertretung wirklich erforderlich ist oder ob der Betreute die Angelegenheit nicht auch selbstständig erledigen kann. Damit respektiere und fördere ich die Eigenständigkeit der betreuten Person.

Verfahrenspfleger

Als Verfahrenspfleger habe ich die Aufgabe, im Verfahren vor dem Betreuungsgericht die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann hier Anträge stellen, Rechtsmittel einzulegen und an Anhörungen teilzunehmen. Als Verfahrenspfleger werde ich dem Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichtes erläutern. Auch werde ich Wünsche des Betroffenen an das Gericht übermitteln und darauf achten, ob alle möglichen freiwilligen Hilfen für den Betroffenen ausgeschöpft sind.

Als „Verahrenspfleger Werdenfelser Weg“ bemühe ich mich, dass die gesetzlich vorgesehenen Schutzmechanismen für die Schwächsten unserer Gesellschaft greifen, um vermeidbare Freiheitsbeschränkungen konsequent zu unterbinden. Ich bemühe mich, verbleibende Risiken gemeinsam abzuschätzen und gemeinsam verantwortungsvolle Einzelfallentscheidungen zu fördern. Der Werdenfelser Weg hat das Ziel, die Entscheidungsprozesse über die Notwendigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen wie Bauchgurte, Bettgitter, Vorsatztische zu verbessern und Fixierungen in stationären Einrichtungen der Altenpflege und für Menschen mit Behinderungen, sowie in somatischen und psychiatrischen Krankenhäusern auf ein unumgängliches Minimum zu reduzieren.